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Praxis & Recht23. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Allergene auf der Speisekarte kennzeichnen: 14 Stoffe, ein sauberer Prozess

Welche Allergene in der Gastronomie anzugeben sind, welche Informationswege zulässig sind und wie Rezepturen und Lieferantenwechsel beherrschbar bleiben.

Kurzantwort

Auch bei loser Ware im Restaurant müssen die 14 in der EU-Verordnung genannten Allergengruppen verfügbar sein. In Deutschland darf die Information schriftlich, elektronisch oder – mit zugänglicher Dokumentation und deutlichem Hinweis – mündlich erfolgen. Entscheidend ist nicht das Buchstabensystem, sondern eine eindeutige, aktuelle Zuordnung zum Gericht.

1. Die 14 Gruppen – aber bitte nicht als Geheimcode

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung nennt in Anhang II Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Die Liste wird häufig mit Buchstaben abgekürzt. Diese Buchstaben sind jedoch nur eine Darstellungsform; fachlich entscheidend bleibt, welcher Stoff tatsächlich enthalten ist.

Nr.AllergengruppePraxisnotiz
1Glutenhaltiges GetreideArt benennen, z. B. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer
2Krebstierez. B. Garnele, Krebs, Languste
3Eierauch in Pasta, Mayonnaise oder Panaden
4FischAusnahmen der Verordnung beachten
5Erdnüssenicht mit Schalenfrüchten zusammenfassen
6Sojabohnenauch Sojasauce, Tofu und Lecithin je nach Produkt
7Milcheinschließlich Laktose
8Schalenfrüchtekonkrete Nussart benennen
9Selleriehäufig in Fonds und Gewürzmischungen
10Senfauch Marinaden und Dressings
11Sesamsameninklusive Tahin
12Schwefeldioxid und Sulfiteab dem in der Verordnung genannten Schwellenwert
13Lupinenz. B. in einzelnen Mehlmischungen
14Weichtierez. B. Muscheln, Tintenfisch, Schnecken

Bei glutenhaltigem Getreide und Schalenfrüchten reicht die Oberkategorie nicht immer als hilfreiche Information: Die konkrete Art gehört sichtbar in die Daten. Das verhindert zugleich, dass Küche und Service aus einem „N“ oder „A“ unterschiedliche Schlüsse ziehen.

2. Schriftlich, elektronisch oder mündlich: drei Wege

Das Bundesministerium fasst die deutsche Regel so zusammen: Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist die Information verpflichtend; die LMIDV erlaubt eine schriftliche, elektronische oder mündliche Bereitstellung. Für den mündlichen Weg gelten zusätzliche Bedingungen.

WegStärkeBetrieblich absichern
Speisekarte oder separates BlattOhne Gerät direkt lesbarVersion und Ausgabedatum sichtbar machen
Digitale Karte oder QR-ZielZentral aktualisierbar und filterbarGericht eindeutig zuordnen; Ausfallweg festlegen
Mündliche AuskunftPersönliche Rückfragen möglichZugängliche schriftliche/elektronische Dokumentation plus deutlicher Hinweis

Die beste Lösung ist oft redundant: eine klare Kennzeichnung am Gericht, eine detaillierte digitale Ansicht und geschulter Service für Rückfragen. Mehr Kanäle helfen aber nur, wenn sie aus derselben Quelle gespeist werden. Drei getrennt gepflegte Listen sind drei Gelegenheiten für Widerspruch.

3. Vom Lieferantendokument bis zur Antwort am Tisch

Eine gute Allergenkennzeichnung beginnt nicht im Layout der Speisekarte. Sie beginnt beim Rezept und bei den Spezifikationen zugekaufter Komponenten. Das Gericht erbt die Allergene aller Zutaten und Unterrezepte – vom Jus über das Brot bis zur Gewürzmischung.

  1. Quelle sichern: aktuelle Produktspezifikation oder Etikett des Lieferanten dokumentieren.
  2. Zutat normalisieren: Allergen als benannten Stoff speichern, nicht nur als Buchstaben.
  3. Unterrezepte auflösen: Pesto, Fond, Sauce und Marinade wie eigenständige Rezepte behandeln.
  4. Gerichtsvariante bilden: Beilagenwechsel und Optionen können die Allergenlage ändern.
  5. Publizieren: alle Ausgabekanäle aus derselben freigegebenen Version versorgen.
  6. Im Service bestätigen: Rückfragen nie aus dem Gedächtnis beantworten, sondern gegen die aktuelle Quelle prüfen.

Ein Datenmodell mit „enthält“, „kann durch Kreuzkontakt betroffen sein“ und „nicht bewertet“ ist ehrlicher als ein einzelnes Ja/Nein-Feld. „Nicht bewertet“ darf dabei nie automatisch als „allergenfrei“ erscheinen.

4. Der gefährliche Moment ist die Änderung

Viele Fehler entstehen nicht beim ersten Einpflegen, sondern später: Der Großhandel liefert eine Ersatzmayonnaise, die Rezeptur eines Convenience-Produkts ändert sich, oder die Küche tauscht eine Beilage im Tagesgeschäft. Deshalb braucht jede Änderung eine kleine Freigabeschleife.

ÄnderungSperrfrageErst danach
Neues LieferproduktSind Spezifikation und Etikett geprüft?Artikel zur Verwendung freigeben
RezeptänderungSind Unterrezepte und Varianten neu berechnet?Karte und Produktion aktualisieren
TagesersatzVerändert der Ersatz Allergene oder Kreuzkontakt?Service informieren und Angebot freigeben
Neue SpeisekarteStimmen Versionen in Print, Web und Bestellansicht überein?Alte Ausgaben einziehen

Sinnvoll ist ein Vier-Augen-Prinzip für freigegebene Änderungen. Nicht weil zwei Personen nie irren, sondern weil der zweite Blick typischerweise andere Fehler findet: Küche kennt den Prozess, Einkauf die Spezifikation, Service die Darstellung für Gäste.

5. Eine prüfbare Allergenroutine

Vor jeder Kartenfreigabe

  • Für jede verwendete Zutat liegt eine aktuelle Spezifikation oder ein Etikett vor.
  • Alle Unterrezepte und wählbaren Varianten sind in der Auswertung enthalten.
  • Die 14 Gruppen sind ausgeschrieben oder über eine unmittelbar verständliche Legende erklärt.
  • Mündliche Auskunft stützt sich auf zugängliche Dokumentation; der erforderliche Hinweis ist sichtbar.
  • Print, digitale Karte, Bestelloberfläche und Serviceunterlage tragen dieselbe Versionskennung.
  • Lieferantenwechsel und spontane Ersetzungen lösen eine erneute Prüfung aus.
  • Kreuzkontakt-Hinweise basieren auf einer realen Bewertung und ersetzen keine Zutatenangabe.

Dieser Beitrag ordnet öffentlich zugängliche Regeln praktisch ein und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Bei unklaren Produkten, Sonderfällen oder behördlichen Auflagen sollte die zuständige Lebensmittelüberwachung beziehungsweise fachkundige Beratung einbezogen werden.

Kurz geklärt

Häufige Fragen

Darf die Allergeninformation nur mündlich erfolgen?

Ja, die deutsche LMIDV lässt eine mündliche Auskunft unter Bedingungen zu. Eine schriftliche oder elektronische Dokumentation muss leicht zugänglich sein, und im Betrieb muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Information mündlich erhältlich ist.

Reicht ein QR-Code für die Allergene?

Elektronische Information ist grundsätzlich möglich. Praktisch muss sie dem konkreten Gericht eindeutig zugeordnet und aktuell sein. Ein betrieblicher Ersatzweg ist sinnvoll, falls ein Gast kein geeignetes Gerät nutzen kann oder die Verbindung ausfällt.

Ist ein pauschaler Hinweis ‚Kann Spuren von allem enthalten‘ ausreichend?

Ein Spurenhinweis ersetzt nicht die Pflichtangabe zu Allergenen, die als Zutat eingesetzt werden. Unbeabsichtigte Kreuzkontakte sollten aufgrund einer realen Risikobewertung beschrieben werden; pauschale Warnungen machen die Information für Betroffene kaum brauchbar.

Nachprüfbar

Quellen

Primär- und Behördenquellen, zuletzt geprüft am 23. Juli 2026.

  1. [1]Allergenkennzeichnung ist PflichtBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat · Behördenüberblick für verpackte und lose Ware
  2. [2]Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Anhang IIEUR-Lex / Europäische Union · Rechtsgrundlage und Liste der Stoffe
  3. [3]§ 4 LMIDV – Besondere Vorschriften bei nicht vorverpackten LebensmittelnBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Deutsche Regeln zur Bereitstellung der Information
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