1. Die 14 Gruppen – aber bitte nicht als Geheimcode
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung nennt in Anhang II Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Die Liste wird häufig mit Buchstaben abgekürzt. Diese Buchstaben sind jedoch nur eine Darstellungsform; fachlich entscheidend bleibt, welcher Stoff tatsächlich enthalten ist.
| Nr. | Allergengruppe | Praxisnotiz |
|---|---|---|
| 1 | Glutenhaltiges Getreide | Art benennen, z. B. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer |
| 2 | Krebstiere | z. B. Garnele, Krebs, Languste |
| 3 | Eier | auch in Pasta, Mayonnaise oder Panaden |
| 4 | Fisch | Ausnahmen der Verordnung beachten |
| 5 | Erdnüsse | nicht mit Schalenfrüchten zusammenfassen |
| 6 | Sojabohnen | auch Sojasauce, Tofu und Lecithin je nach Produkt |
| 7 | Milch | einschließlich Laktose |
| 8 | Schalenfrüchte | konkrete Nussart benennen |
| 9 | Sellerie | häufig in Fonds und Gewürzmischungen |
| 10 | Senf | auch Marinaden und Dressings |
| 11 | Sesamsamen | inklusive Tahin |
| 12 | Schwefeldioxid und Sulfite | ab dem in der Verordnung genannten Schwellenwert |
| 13 | Lupinen | z. B. in einzelnen Mehlmischungen |
| 14 | Weichtiere | z. B. Muscheln, Tintenfisch, Schnecken |
Bei glutenhaltigem Getreide und Schalenfrüchten reicht die Oberkategorie nicht immer als hilfreiche Information: Die konkrete Art gehört sichtbar in die Daten. Das verhindert zugleich, dass Küche und Service aus einem „N“ oder „A“ unterschiedliche Schlüsse ziehen.
2. Schriftlich, elektronisch oder mündlich: drei Wege
Das Bundesministerium fasst die deutsche Regel so zusammen: Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist die Information verpflichtend; die LMIDV erlaubt eine schriftliche, elektronische oder mündliche Bereitstellung. Für den mündlichen Weg gelten zusätzliche Bedingungen.
| Weg | Stärke | Betrieblich absichern |
|---|---|---|
| Speisekarte oder separates Blatt | Ohne Gerät direkt lesbar | Version und Ausgabedatum sichtbar machen |
| Digitale Karte oder QR-Ziel | Zentral aktualisierbar und filterbar | Gericht eindeutig zuordnen; Ausfallweg festlegen |
| Mündliche Auskunft | Persönliche Rückfragen möglich | Zugängliche schriftliche/elektronische Dokumentation plus deutlicher Hinweis |
Die beste Lösung ist oft redundant: eine klare Kennzeichnung am Gericht, eine detaillierte digitale Ansicht und geschulter Service für Rückfragen. Mehr Kanäle helfen aber nur, wenn sie aus derselben Quelle gespeist werden. Drei getrennt gepflegte Listen sind drei Gelegenheiten für Widerspruch.
3. Vom Lieferantendokument bis zur Antwort am Tisch
Eine gute Allergenkennzeichnung beginnt nicht im Layout der Speisekarte. Sie beginnt beim Rezept und bei den Spezifikationen zugekaufter Komponenten. Das Gericht erbt die Allergene aller Zutaten und Unterrezepte – vom Jus über das Brot bis zur Gewürzmischung.
- Quelle sichern: aktuelle Produktspezifikation oder Etikett des Lieferanten dokumentieren.
- Zutat normalisieren: Allergen als benannten Stoff speichern, nicht nur als Buchstaben.
- Unterrezepte auflösen: Pesto, Fond, Sauce und Marinade wie eigenständige Rezepte behandeln.
- Gerichtsvariante bilden: Beilagenwechsel und Optionen können die Allergenlage ändern.
- Publizieren: alle Ausgabekanäle aus derselben freigegebenen Version versorgen.
- Im Service bestätigen: Rückfragen nie aus dem Gedächtnis beantworten, sondern gegen die aktuelle Quelle prüfen.
Ein Datenmodell mit „enthält“, „kann durch Kreuzkontakt betroffen sein“ und „nicht bewertet“ ist ehrlicher als ein einzelnes Ja/Nein-Feld. „Nicht bewertet“ darf dabei nie automatisch als „allergenfrei“ erscheinen.
4. Der gefährliche Moment ist die Änderung
Viele Fehler entstehen nicht beim ersten Einpflegen, sondern später: Der Großhandel liefert eine Ersatzmayonnaise, die Rezeptur eines Convenience-Produkts ändert sich, oder die Küche tauscht eine Beilage im Tagesgeschäft. Deshalb braucht jede Änderung eine kleine Freigabeschleife.
| Änderung | Sperrfrage | Erst danach |
|---|---|---|
| Neues Lieferprodukt | Sind Spezifikation und Etikett geprüft? | Artikel zur Verwendung freigeben |
| Rezeptänderung | Sind Unterrezepte und Varianten neu berechnet? | Karte und Produktion aktualisieren |
| Tagesersatz | Verändert der Ersatz Allergene oder Kreuzkontakt? | Service informieren und Angebot freigeben |
| Neue Speisekarte | Stimmen Versionen in Print, Web und Bestellansicht überein? | Alte Ausgaben einziehen |
Sinnvoll ist ein Vier-Augen-Prinzip für freigegebene Änderungen. Nicht weil zwei Personen nie irren, sondern weil der zweite Blick typischerweise andere Fehler findet: Küche kennt den Prozess, Einkauf die Spezifikation, Service die Darstellung für Gäste.
5. Eine prüfbare Allergenroutine
Vor jeder Kartenfreigabe
- ✓Für jede verwendete Zutat liegt eine aktuelle Spezifikation oder ein Etikett vor.
- ✓Alle Unterrezepte und wählbaren Varianten sind in der Auswertung enthalten.
- ✓Die 14 Gruppen sind ausgeschrieben oder über eine unmittelbar verständliche Legende erklärt.
- ✓Mündliche Auskunft stützt sich auf zugängliche Dokumentation; der erforderliche Hinweis ist sichtbar.
- ✓Print, digitale Karte, Bestelloberfläche und Serviceunterlage tragen dieselbe Versionskennung.
- ✓Lieferantenwechsel und spontane Ersetzungen lösen eine erneute Prüfung aus.
- ✓Kreuzkontakt-Hinweise basieren auf einer realen Bewertung und ersetzen keine Zutatenangabe.
Dieser Beitrag ordnet öffentlich zugängliche Regeln praktisch ein und ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung. Bei unklaren Produkten, Sonderfällen oder behördlichen Auflagen sollte die zuständige Lebensmittelüberwachung beziehungsweise fachkundige Beratung einbezogen werden.
Kurz geklärt
Häufige Fragen
Darf die Allergeninformation nur mündlich erfolgen?
Ja, die deutsche LMIDV lässt eine mündliche Auskunft unter Bedingungen zu. Eine schriftliche oder elektronische Dokumentation muss leicht zugänglich sein, und im Betrieb muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Information mündlich erhältlich ist.
Reicht ein QR-Code für die Allergene?
Elektronische Information ist grundsätzlich möglich. Praktisch muss sie dem konkreten Gericht eindeutig zugeordnet und aktuell sein. Ein betrieblicher Ersatzweg ist sinnvoll, falls ein Gast kein geeignetes Gerät nutzen kann oder die Verbindung ausfällt.
Ist ein pauschaler Hinweis ‚Kann Spuren von allem enthalten‘ ausreichend?
Ein Spurenhinweis ersetzt nicht die Pflichtangabe zu Allergenen, die als Zutat eingesetzt werden. Unbeabsichtigte Kreuzkontakte sollten aufgrund einer realen Risikobewertung beschrieben werden; pauschale Warnungen machen die Information für Betroffene kaum brauchbar.
Nachprüfbar
Quellen
Primär- und Behördenquellen, zuletzt geprüft am 23. Juli 2026.
- [1]Allergenkennzeichnung ist PflichtBundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat · Behördenüberblick für verpackte und lose Ware
- [2]Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Anhang IIEUR-Lex / Europäische Union · Rechtsgrundlage und Liste der Stoffe
- [3]§ 4 LMIDV – Besondere Vorschriften bei nicht vorverpackten LebensmittelnBundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz · Deutsche Regeln zur Bereitstellung der Information